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Die Sirion Serie (M100, M110, M101, M111, M300, M301, M311)

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Alt 24.01.2012, 22:04   #11
siri
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....schau dir vorher die Bewertungen des gen. ebayers an!!!!!!!!!!!
(z. B. Finger weg! Nie wieder! und Buuuu!)

Viele Grüsse von siri
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Alt 25.01.2012, 14:37   #12
markusk
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Geht doch über Paypal. Also wo ist das Problem.
Gewerblicher Verkäufer - da hast du auch 14 tägiges Rückgaberecht.
__________________
aktuell:
Berlingo III HDI 90 ETG6 | Opel Corsa E | Honda NC 700 X | Honda CB 750 C | Kawasaki Zephyr 750 D1 | Suzuki GSX 1100 G
ehem.:
Xsara Picasso 1.6 HDI FAP | Sirion II 1,3 Facelift | Sirion I 1.0 Top | Mazda 323 BF | 2CV6 | Yamaha FZR 600 3HE | Honda CB 750 C | BMW R45 | Kreidler Mustang 80 | Solo Mofa
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Alt 26.01.2012, 14:30   #13
Stoplicht
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Naja, wenn anderen schon negative Erfahrungen gesammelt haben, sollte man Paypal imho nicht mißbrauchen um es doch nochmal zu versuchen.
Für eine "Es-könnte-ja-klappen-Geiz-ist-Geil-Mentalität" ist Paypal-Schutz natürlich nicht gedacht.
__________________
gruß, Stoplicht
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Alt 31.01.2012, 11:59   #14
markusk
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Quatsch. Genau dafür ist PayPal da.
Wenn ebay das nicht möchte, sollen sie unzuverlässige Verkäufer - vor allem gewerbliche - halt einfach rauswerfen.

Und überhaupt: 98% positive Bewertungen!
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Alt 07.02.2012, 17:40   #15
Bullrott
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Registriert seit: 06.02.2012
Ort: Hamburg
Beiträge: 81
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muss auf jeden Fall eingetragen werden. Liebe Grüße vom Tüv Nord. Selbst die Alus ausm Zubehör (Daihatsukatalog) müssen Eingetragen werden. Über Deine Papiere können sämtliche Ausstattungsmerkmale abgerufen werden und durch jegliche Veränderung kann Deine Zulassung erlischen. Auch wenn diese aus einem anderen KFZ stammen, ist dieses Teil für das KFZ zugelassen worden. Teilweise bewegt man sich hier etwas in der Grauzone. Aber für Deinen Geldbeutel, die netten Ordnungshütter und Deine Ruhe würde ich es einbauen, zum Tüver fahren es abnehmen lassen und dann ab zur Zulassungsstelle und ab in die Papiere damit.

Versand/Einbau fällt unter das Sprengstoffgesetz:
Der Pyrotechnische Satz einer Airbag-Einheit fällt unter die einschlägigen Regelungen z. B. des Sprengstoffgesetzes in Deutschland und der Schweiz: Der Ein– und Ausbau von Airbags und Gurtstraffereinheiten darf nur von sachkundigen Personen ausgeführt werden, die entweder vom Automobilhersteller oder einem entsprechenden Institut geschult worden sind. Ein Nachweis über die durchgeführte Schulung muss im Betrieb vorliegen und ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuzeigen. Demontage und Einbau durch ungeschulte Personen können zu schwersten Verletzungen führen, falls der Airbag hierbei auslöst, oder zu einem Versagen im Falle eines Unfalles. Der Handel mit gebrauchten Airbags z. B. im Zuge der Autoverwertung ist nicht erlaubt. Airbags aus Altfahrzeugen sind ausschließlich von dafür berechtigten Personen zu vernichten. Der Versand von Airbags darf nur in speziellen, zugelassenen Behältnissen gemäß den Vorschriften für den Transport von Gefahrgut (ADR/RID) erfolgen. Die Lagerung von Airbags hat in Deutschland gemäß der Sprengstofflagerrichtlinie 240 zu erfolgen. Die maximal zulässigen Lagermengen sind in der Anlage 6 und 6a zur 2. SprengV festgelegt. Ungeschulten Privatpersonen dürfen Airbag-Einheiten, zum Beispiel im Wege des Ersatzteilkaufs, nicht ausgehändigt werden.

Grundsätzlich haben Automobilhersteller in der Vergangenheit den Wechsel von Airbag-Einheiten nach bestimmten Zeiträumen empfohlen, um die Funktionsfähigkeit zu sichern, im Allgemeinen nach etwa zehn Jahren. Inzwischen ist jedoch herstellerseitig eine Ausweitung dieser Intervalle zu beobachten. Eine gesetzliche Pflicht, abgelaufene Airbags zu ersetzen, besteht nicht.

Anders als beim Sicherheitsgurt gibt es weder in Europa noch in Deutschland eine gesetzliche Pflicht zum Einbau von Airbags in Automobile. Daher ist auch eine aktive Airbag-Warnleuchte kein Verkehrsverstoß, sollte aber im Interesse des Fahrzeugnutzers umgehend beseitigt werden.

Anmerkung für Österreich: Aufgrund einer Interpretation des Pyrotechnikgesetzes 1974 durch das Innenministerium sind für den Einbau in ein Kraftfahrzeug bestimmte Baugruppen, deren pyrotechnischer Satz der Gefahrengruppe 1.4 gemäß ADR zuzuordnen ist (zum Beispiel Airbag, Gurtstraffer, pyrotechnische Sicherheitsbatterieklemmen, Überrollschutzsysteme), keine pyrotechnischen Gegenstände im Sinne des Pyrotechnikgesetzes.
Bullrott ist offline   Mit Zitat antworten
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