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Alt 18.05.2006, 14:16   #1
Rainer
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Standard EU - Richtlinie "End-of-Life-Vehicles"

Text aus dem ÖGHK (ÖSTERREICHISCHE GESELLSCHAFT FÜR
HISTORISCHES KRAFTFAHRWESEN)


http://www.austria-motor-veterans.at/service.htm


Am 21. Oktober 2000 ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 269/34 die Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.09.2000 über Altfahrzeuge kundgemacht worden. Die Richtlinie betrifft M1 und N1 - Fahrzeuge und ist nunmehr vom zuständigen österreichischen Umweltministerium innerhalb von 18 Monaten in nationales (Österr.) Recht umzusetzen. Die generelle kostenlose Rücknahmepflicht für Altfahrzeuge besteht ab 01.07.2002 und gilt für Fahrzeuge, die nach diesem 01.07.2002 erstmals zum Verkehr zugelassen werden. Ab 01.01.2007 gilt diese Regelung für praktisch alle zugelassenen, also auch für Fahrzeuge, die erstmals vor dem 01.07.2002 zugelassen wurden. Erst mit einem Verwertungsnachweis kann dann ein Fahrzeug bei den zuständigen Behörden abgemeldet und so der Steuerpflicht enthoben werden. Diese Entsorgungspflicht gilt auch für Teile solcher Fahrzeuge. Durch wohlwollende, rechtzeitig informierte, weitersichtige politische Freunde unserer Szene konnte jedoch erreicht werden: (wörtlich) " (10) Oldtimer, d.h. historische Fahrzeuge, Fahrzeuge mit Sammlerwert oder Fahrzeuge, die für Museen bestimmt sind, die in vernünftiger und umweltverträglicher Weise fahrbereit oder in Teile zerlegt aufbewahrt werden, fallen nicht unter die Definition von Abfall im Sinne der Richtlinie 75/442/EWG und nicht in den Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie" und weiters im Artikel 3, Geltungsbereich: " (4) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/ 156/EWG sind von Artikel 7 ausgenommen". Interessanter Weise beschäftigt sich die Richtlinie nur mit Personenkraftwagen, Kombis und leichten Lastkraftwagen (M1,N1), jedoch nicht mit Motorrädern.

Ende:








Was bedeutet das für uns? Am 1.1. 2007 können Fahrzeuge ohne Kaufvertrag bzw. ohne Entsorgungsnachweis NICHT mehr abgemeldet werden!!!!


Das ist echt heftiger tobak, vor allem was macht man um ein Auto z.B. für 1 Jahr abzumelden um es zu restaurieren?
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Alt 18.05.2006, 14:37   #2
MeisterPetz
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So verstehe ich das auch. Ohne Nachweis, wo das Auto abgeblieben ist, wird man nicht abmelden können. Für Restauratoren heisst das wohl, dass sie das Fahrzeug angemeldet lassen müssen, während sie daran arbeiten.

Vor allem: Angenommen man hat eine gewisse Zeit kein Geld für den Unterhalt, oder kann aus anderen Gründen nicht Fahren (kein Führerschein, Krankheit), kann man für die Zeit, um Kosten zu sparen, das Auto nicht mehr abmelden.
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Alt 18.05.2006, 14:41   #3
Rainer
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Ja, genau, oder (so denk ich mir das) man VERKAUFT das Auto seinem Bruder/Schwester/Mutter/Vater wem auch immer und kauft es danach wieder....

Für uns in Österreich könnte man es noch eventuell auf WKZ anmelden.....
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Alt 18.05.2006, 15:11   #4
MeisterPetz
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Na das wäre ja doch zu einfach. Ich denke, da wird noch der eine, oder andere Riegel vorgeschoben werden, zB, dass bei der Abmeldung gleich eine Anmeldung auf eine andere Person erfolgen muss, sofern man keinen Entsorgungsnachweis oder einen Gebrauchtwagenankaufsvertrag eines Händlers hat.

Letztlich gehts dabei ja nur, dass keine Wracks mehr in der Landschaft abgestellt werden, weil die Entsorgung inkl. Transport zum Entsorger zu teuer ist. Dass Restauratoren und Leute, die ein Auto kurzzeitig abmelden wollen, davon ebenfalls betroffen sind, ist, denke ich, nur ein ungewollter Nebeneffekt.
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Alt 18.05.2006, 15:31   #5
Rainer
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Oldtimer bzw. historische KFZ betrifft das ja sowieso nicht....
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Alt 18.05.2006, 16:24   #6
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Also kann man auch Schrottfahrzeuge nicht mehr an Bastler oder so Ölige (ausländische Mitbürger die das Auto nach Afrika verticken) verscheuern wie ich damals meinen Move? Sehe ich das richtig? Einen Kaufvertrag stellt da doch keiner aus.
Das ist doch mal wieder völliger Käse, zumal bei den momentanen Stahlpreisen ohnehin jedes Wrack aufgekauft wird.
Wieder mal eine überflüssige Verordnung mehr....
Jan
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Endlich wieder ÜRF fahren--> Mein Neuer: Gelber Turbo ÜRF mit Handschaltung und Panoramadach :).
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Alt 18.05.2006, 16:25   #7
MeisterPetz
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Als Restauratoren würde ich auch Leute bezeichnen, die einen G100 oder Gtti, also ein zeitgemäßes Auto, wieder herrichten. Da soll es ja nicht so wenige geben. Selbst du mit dem G10 wirst ja noch einige Zeit (5 Jahre?) betroffen sein.

Zumindest wird es nicht möglich sein, sofern der Platz vorhanden ist, ein kaputtes Auto als Ersatzteilspender zu behalten, sofern man das Gesetz nicht mit gefaketen Kaufverträgen umgehen kann.
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Alt 18.05.2006, 16:35   #8
Rainer
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Wenns ein G10 Bj. 1980 ist dann gilt er bereits als historisches Kraftfahrzeug und fällt NICHT unter diese Regelung da historische KFZ ja ausgenommen sind.

Die eintragung des G10 in die historische Liste läuft ja bereits :)
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Alt 18.05.2006, 22:36   #9
145db
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Gibt es in Österreich keine Unterscheidung in "Stillegung" und "endgültige Stillegung"?
In D. braucht man für die "Stillegung" (12, auf Antrag 18 Monate) keinen Verwendungsnachweis. Nur für die "endgültige" dann.
__________________

killed by FTG. R.I.P.
145db ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 18.05.2006, 22:48   #10
Rainer
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Zitat:
Zitat von 145db
Gibt es in Österreich keine Unterscheidung in "Stillegung" und "endgültige Stillegung"?
In D. braucht man für die "Stillegung" (12, auf Antrag 18 Monate) keinen Verwendungsnachweis. Nur für die "endgültige" dann.
Eine "entgültige Stilllegung" gibt es eigentlich nicht. Man kann zwar beim verschrotten des Autos den alten Typenschein (=Fahrzeugbrief) behalten aber rein rechtlich gibt es da bisher nichts. Eine Stilllegung gibt es nur wenn das Auto angemeldet ist, dabei wird das Kennzeichen der Behörde übergeben bleibt aber erhalten und man muß keine erneute Anmeldung bezahlen und natürlich auch keine Versicherung und Steuer zahlen aber das muß man der Versicherung selbst melden.
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