Hallo habe mal Google befragt:
Es gibt in diesem Fall zwei mögliche Bezüge.
- §60 Abs. 1 Stvzo der das Verdecken des Kennzeichens behandelt...
Sinngemäß: Nichts darf das Kennzeichen (auch nur teilweise) verdecken! Sollte die abnehmbare AHK das tun, muß sie bei Nichtbenutzung abgenommen werden.
- §30c (1) Stvzo Vorstehende Außenkanten "Am Umriß der Fahrzeuge dürfen keine Teile so hervorragen, daß sie den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährden."
Das Hervorstehen einer abnehmbaren AHK könnte also als vermeidbar eingestuft werden, weil sie eben im Gegensatz zur starren AHK problemlos entfernt werden kann.
Das klingt, leider, überzeugend. Auch wenn es in verschiedenen Foren kontrovers Diskutiert wird, offensichtlich, ist es wohl zumutbar, dass diese AHK erst unmittelbar vor dem Gebrauch angebraucht, und nach Gebrauch auch umgehend wieder demontiert werden muss.