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Alt 07.05.2009, 13:26   #9
nini
Gast
 
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Ich denke, hier sind zwei Betrachtungen notwendig.

erstens die Anschlussgarantie
Ich vermute mal, dass es DD freisteht einen Anschlussgarantievertrag einzugehen oder nicht. Da wird wohl wenig zu machen sein.

zweitens die ursprünliche Herstellergarantie
Sie beträgt 3 Jahre, aber anders als bei der Gewährleistung, kann der Garantiegeber (DD) die Garantiebestimmungen frei wählen.
Da muss man erst mal Prüfen, ob die Garantie nur dem Erstbesitzer oder auch weiteren Haltern gewährt wird.
Bei der Frage wer die Inspektion machen darf bin ich mir nicht sicher.

Unabhängig davon gibt es ja aber auch noch die zweijährige Gewährleistung, die weder durch Gewährung einer Garantie, noch durch eigene Gewährleistungsbestimmungen ausgehebelt werden kann. Ob DD hier aus dem Schneider ist, weil BMW ja die Gebrauchtwagengewährleistung von einem Jahr geben muss ?
Die Frage kann wohl nur ein Anwalt klären.

In Bezug auf die Gewährleistung gilt meines Wissens nach aber, dass die Inspektion nicht von Daihatsu gemacht werden muss. Vielmehr kann jede Fachwerkstatt (dazu gehören sogar auch die Freien Werkstätten) die Inspektion durchführen. Wichtig ist nur, dass die Inspektion nach den Vorgaben von Daihatsu durchgeführt wird. DD ist auch verpflichtet, die erfoderlichen Informationen auf anfrage an diese Werkstätten herauszugeben.
Das gilt im übrigen nicht nur für Daihatsu sondern für alle Hersteller.
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