Zitat:
Zitat von Cpt.Howdy
front und seitenscheiben bedampfen bzw fluten ist bis zu 25% tönung erlaubt.
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Könntest Du mal kund tun, wo das in der StVZo zu finden ist?
Oder ist das wieder mal nur angelesenes Foren-Halbwissen?
Nicht böse sein, aber im Netz wird soviel dummfug verbreitet, auch von Firmen die so ihre Produkte in den Markt bringen möchten, daß die Mehrheit die tollsten Dinge für bare Münze nimmt. Und das böse Erwachen kommt dann bei TÜV oder Verkehrskontrolle.
Es wäre nett, wenn sich die entsprechenden Personen zumindest der Tatsachen bewußt sind, wenn sie mit illegalen Teilen unteregs sind.
Zum Thema:
Jede Änderung an Front- und vorderen Seitenscheiben läßt erstmal die Betriebserlaubnis erlöschen.
Zitat:
KBA-Info 12-2004
Einfärben (Floating) von Fahrzeugverglasungen
Das Einfärben (Floating) von Fahrzeugverglasungen stellt einen Eingriff in die Bauartgenehmigung des betreffenden Bauteils dar. Hierdurch wird die alte Kennzeichnung der Allgemeinen Bauartgenehmigung ungültig und muss ungültig gemacht werden. Eine neue Kennzeichnung ist anzubringen. Sollen auch für die Sicht des Fahrzeugführers wichtige Scheiben(Windschutzscheibe oder vordere Seitenscheiben) eingefärbt werden, ist die Prüfung des Transmissionsgrades der Scheiben im eingebauten Zustand bei der Anbauprüfung vorzunehmen. Es ist die Prüfung nach ECE-Regelung 43 durch hierfür akkreditierte Technische Dienste durchzuführen.
Besonderer Hinweis:
Der Nachweis einer positiven Abriebsprüfung für diese Scheiben ist zu führen. Erfahrungsgemäß gibt es bei der letztgenannten Prüfung häufig negative Prüfergebnisse.
Die gesetzliche Mindestlichtdurchlässigkeit für die Frontscheibe beträgt 75% und für die Seitenscheiben 70%. Scheiben welche schon getönt sind, wie z.B. Wärmeschutzverglasung liegen schon an dieser Grenze, weshalb eine weitere Tönung von vornerein nicht erlaubt ist. Auch eine klare Folie würde die Lichtdurchlässigkeit um weitere 5-10% vermindern.
Also selbst wenn das Tönen der vorderen Scheiben mit Folie, Bedampfung oder wie auch immer an sich erlaubt wäre, dürfte es Aufgrund der Lichtdurchlässigkeit nicht gemacht werden.
Für Folien auf Autoscheiben gilt:
Bekleben von Scheiben mit Folien bringt die Betriebserlaubnis zum Erlöschen (§ 19 Abs. 2 StVZO); es sei denn, für die betreffende Folie wurde eine Bauartgenehmigung nach § 22 a Abs. 1 Nr. 3 StVZO erteilt. Regelung gilt für Windschutz-, Seiten- und Heckscheiben. Mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen bei Kontrollen ist vom Fahrzeugführer ein Abdruck der Bauartgenehmigung, wenn kein Eintrag im Fzg-Schein erfolgt ist (§ 19 Abs. 4 StVZO).
Folien müssen Prüfzeichen haben (§§ 22a Abs. 2, 69a Abs. 2 Nr. 7 StVZO, § 23 StVG - s. a. Verlautbarung des BMV vom 27.05.86, VkBl. 1986, S. 306). Ausgenommen sind kleinere Aufkleber (keine Wimpel), deren Fläche kleiner als 0,1 qm (= 1000 qcm) ist. Es darf nicht mehr als 1/4 der Scheibenfläche mit Aufklebern versehen sein; die Scheibeneinfassung muss frei bleiben (Verlautbarung des BMV 2.10.1986, VkBl. 1986, S. 557)
Die einzige Ausnahme wäre der Farb- oder Sonnenschutzkeil am oberen Rand der Frontscheibe. Entweder ist er in der Scheibe drin und diese vom KBA abgenommen und mit Prüfzeichen versehen, oder er kommt als Aufkleber daher, ist nach obigen Angaben nicht größer als 0,1qm und bedarf daher auch keines Prüfzeichens.
Ausserdem gilt zu beachten:
Sonderregelungen für die Windschutzscheibe:
Nach § 35b Abs. 2 StVZO muss für den fahrzeugführer ein ausreichendes Sichtfeld gewährleistet sein (vgl. Richtlinien für die Sicht aus Kfz v. 4.12.1962, VkBl. 1962 S. 669 geänd. am 6.8.1975, VkBl. 1975, S. 443). Nach diesen Richtlinien gilt das Sichtfeld nach vorn als ausreichend, wenn die Sichtgrenze - d. h. die Grenze der Fläche auf der Fahrbahn, die vom Fahrzeugführer wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht mehr eingesehen werden kann - sich innerhalb eines Halbkreises von 12 m Radius (Sichthalbkreis) befindet. Bauartbedingt können diese Voraussetzungen als erfüllt angesehen werden. Nach § 23 Abs. 2 StVO ist der Fahrzeugführer dafür verantwortlich, dass seine Sicht durch den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.