Die Aussage, daß man die Räder nicht eintragen muß, "weil das eine ABE ist" ist mir doch etwas zu dünn. Zur Erklärung: Auch bei einer ABE müssen die Auflagen beachtet werden. Wie Ihr richtig gesehen habt, ist wenn die Auflage A01 angezogen ist, auf jeden Fall eine Anbauabnahme erforderlich. Wenn nur die Auflage A02 angezogen ist, kommt es darauf an, ob die ABE des entsprechenden LM-Rades besagte Freistellung enthält. Dies ist bei den meisten ABE's der Fall:
Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere)
ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder
Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht
erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde
(Zulassungsbehörde) zu veranlassen.
Somit ist es bei einer Reifengröße, die zwar nicht im Fahrzeugschein oder der ZBI wohl aber in der ABE aufgeführt ist nicht erforderlich, eine Anbauabnahme durchführen zu lassen.
Ich hoffe, daß ich mit meinen Erläuterungen etwas zum Sachverhalt beitragen konnte
MfG
Materialf
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