Aber die Auflage A01 ("Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.") muss ja für diese Felge nicht erfüllt werden für diese kleinste in der Gutachtenanlage genante Reifengröße?
(Für alle anderen ja, aber eben nicht für 195/45 ...?)
Daher hab ich da rausgelesen, dass ich zum TÜV nicht muss.
Und aus der Bemerkung in der ABE "Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen." lese ich doch, dass der Fall der in der Auflage A02 "Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den
Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. beschriebene Fall (Befreiung von der Pflicht zum Eintragen in die Fahrzeugpapiere) vorliegt, oder?
Nach welche Vorschrift muss ich dennoch zum TÜV und / oder zur eintragenden Behörde?
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