Zitat:
	
	
		| Sehr geehrter Herr [Zensur], 
 vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
 
 Gerne antworten wir Ihnen:
 
 Gemäss §49a ( Absatz 1 ) der StVZO dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren
 Anhängern nur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten
 lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Die Betonung liegt dabei
 eindeutig auf angebracht. Schon das reine Anbringen ist unzulässig.
 
 Mit dem Thema der Unterbodenbeleuchtung haben sich bereits
 Fachgremien beschäftigt und diese haben sich u.a. wie folgt geäußert:
 - die Unterflurbeleuchtung verändert das Signalbild des Fahrzeugs
 - die Unterflurbeleuchtung  erzeugt unnötige Aufmerksamkeit und kann
 andere Verkehrsteilnehmer irritieren.
 - bei nasser Straße könnte es zu einer direkten Reflektion des Lichtes
 kommen, sodass durch den direkt reflektierenden Anteil andere
 Verkehrsteilnehmer mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt
 werden können.
 - das von der Unterflurbeleuchtung erzeugte Licht hat eine unbestimmte
 und nicht definierte Signalwirkung und wirkt deshalb verwirrend.
 
 Begutachtungen im Rahmen von §19(2) bzw. Änderungsabnahmen nach
 §19(3) StVZO können demnach nicht positiv abgeschlossen werden;
 diese Aussage trifft auch für Fahrzeuge mit ausgeschalteter Zündung
 und/oder ähnlichen Maßnahmen zu.
 
 
 
 Zu einer Art Einstiegsbeleuchtung von weißen Leuchten am Unterboden
 teilen wir Ihnen mit, dass diese Beleuchtung als sogenannte Vorfeld- oder
 Annäherungsbeleuchtung nicht generell abgelehnt werden kann.
 
 Doch wie bereits o.g., kommt es dabei ganz auf die konstruktive und
 bauliche Ausführung dieser indirekten Beleuchtung an.
 Bei diffusen weißlichem Licht kann eine Gefährdung durch Ablenkung
 nahezu ausgeschlossen werden. Es werden keine anderen Effekte, wie
 beispielsweise durch das auftreffende Licht der Scheinwerfer oder der
 Begrenzungsleuchten auf der Straße, erreicht.
 
 Die Schaltung sollten dann jedoch mit der Innenbeleuchtung oder dem
 Schließen der Türen gekoppelt sein und mit zuvor genannter Beleuchtung
 ebenfalls erlöschen.
 
 Die Beurteilung der  Wirkung dieser Beleuchtung kann nur durch den
 amtlich anerkannten Sachverständigen einer "Technischen Prüfstelle für
 den Kraftfahrzeugverkehr" (TP) erfolgen.
 
 Mit den Aufgaben der "Technischen Prüfstelle" ist in den alten Bundes-
 ländern der TÜV und in den neuen Bundesländern und Berlin DEKRA
 beauftragt.
 
 
 
 
 Mit freundlichen Grüßen
 
 DEKRA Automobil GmbH
 AP7 Betriebsmittel und Infosysteme
 
 i.A. Andreas [Zensur]
 
 Ihre Frage: Guten Tag.
 
 Ich habe eine Frage bezüglich der \'Unterboden-Neons\', Low-Glow oder UBB
 genannten \"Zusatzbeleuchtungen\". Mir war bisher bekannt dass das
 Einschalten der Beleuchtung im Bereich der StVO unzulässig ist. Nun wollte
 ich mich im Internet darüber nochmals genau Informieren bevor ich mich
 Strafbar mache. Daher wäre meine konkrete Frage folgende:
 
 Ist es verboten Unterbodenbeleuchtung am Fahrzeug anzubringen?
 
 Falls es dennoch einen Weg gibt diese Beleuchtung legal an meinem Fahrzeug
 anzubringen lassen sie es mich bitte zusätzlich Wissen.
 
 Mit freundlichen Grüßen, Claus [Zensur]
 | 
	
 Falls es Jemand interessiert 
 
Mein Problem ist nicht direkt das ich ein Bußgeld bekommen könnte sondern das im Falle eines Unfalls die Versicherung den Schaden nicht trägt. Ich möchte nicht den rest meines Leben ein Unfall bezahlen nur weil ich 4 Röhren unterm Auto hatte. Ich werde mich mal mit einer Fachwerkstatt in Verbindung setzen und diese beten mir die Röhren als Einstiegshilfe einzutragen. So wie ich das mitbekommen habe ist das nämlich nicht verboten somit sollte im Falle eines Falles die Versicherung greifen.
Hab mich nochmal Paragraphentechnisch informieren wollten. Danke Challenger du hattest recht. :)
Gruß,
Claus.