24.09.2007, 17:48
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StVO §30 Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
(1) Bei der Benutzung von Fahrzeugen sind unnötiger Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen verboten. Es ist insbesondere verboten, Fahrzeugmotoren unnötig laufen zu lassen und Fahrzeugtüren übermäßig laut zu schließen. Unnützes Hin- und Herfahren ist innerhalb geschlossener Ortschaften verboten, wenn andere dadurch belästigt werden.
Quelle:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_30.php
http://www.verkehrsportal.de/bussgel...g/bkatv_30.php
Geändert von Sirion_M300 (24.09.2007 um 18:02 Uhr)
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