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Alt 07.04.2006, 21:02   #24
lexxus
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Lächeln

Zitat:
Zitat von Kugel
Und zu b) zum "Glück" gibt es keine Anzeigepflicht - bis auf ein paar "schwere" Verbrechen (gell Lexxus).
wie schön Dein Bericht zu lesen war Kugel. Danke dafür.

Man muss sich einmal vor Augen führen, was hier zivil- und strafrechtlich passiert. Wie die Beweisführung sich darstellt, sei hier erstmal vernachlässigt. Nach ganz herrschender Meinung ist der (Auto-)Verkäufer zur Aufklärung bei einem potentiellen Kunden verpflichtet, wobei hier mangels weiteren Angaben vorausgesetzt wird, dass der Verkäufer im eigenen Namen verkauft und nicht etwa für den ehemaligen Eigentümer. D.h. auch wenn ein Kunde nicht nach Mängeln expliziet fragt, muss der Verkäufer diesen darüber aufklären (eine der wenigen Ausnahmen in der vertraglichen Privatautonomie). Dies wird im vorliegenden Fall wahrscheinlich gerade nicht sein. Demnach liegt durchaus eine arglistige Täuschung des Kunden durch den Autoverkäufer vor. Die Willenserklärung des Kunden, und damit letztendlich der Vertrag ist unter entsprechenden weiteren Voraussetzungen ex tunc, d.h. von Anfang an nichtig. Weitere schuldrechtliche Aspekte kommen außerdem noch in Betracht. Fazit: Der geprellte Kunde kann den Wagen wieder zurückgeben.

Strafrechtlich liegt wohl, ohne groß darüber nachzudenken, der Tatbestand des Betruges oder zumindest des versuchten Betruges vor (solange der Wagen noch keinen potentiellen Käufer gefunden hat). Weiterhin fraglich ist, ob eventuell ein Betrug in besonders schweren Fällen in Betracht kommt. Dies kann man hier nicht von vornherein und ohne die weiteren Geschäftsgebahren des Verkäufers zu durchleuchten feststellen. Fakt ist jedoch, dass eine Strafbarkeit des Händlers auf jeden Fall zu bejahen ist.

Wie sieht es nun mit dem ehemaligen Eigentümer aus? Nach der hier angesprochenen Sachlage kann man unter Umständen eine Strafbarkeit der Anstiftung (nicht der Händler hatte die Idee der manipulierten Kilometer aufgeworfen, sondern der ehemalige Eigentümer), auf jeden Fall die der Beihilfe (der ehemalige Eigentümer bekräftigt, verstärkt und hält die Täuschung weiterhin aufrecht) bejahen. Eine Anzeigepflicht besteht natürlich nicht, da die Straftaten lediglich in § 138 StGB normiert sind. Dazu gehört Betrug iSd § 263 StGB nicht. Sollten man jedoch wie bereits oben angesprochen einen Betrug in besonders schweren Fällen annehmen, könnte noch eine Strafbarkeit wegen Verbrechensverabredung in Betracht kommen. Mangels genauerer Hinweise wäre dieser hier vermutlich vorerst zu verneinen.

Was ist dem ehemaligen Eigentümer zu raten? Im Idealfall ist der Wagen noch nicht verkauft, so dass er dem Verkäufer ausdrücklich klar macht, dass er nun nicht mehr die Aussage über die falsche Kilometerzahl bestätigen werde, etc. Ist der Wagen bereits verkauft worden sieht es natürlich ggf. ungünstiger für ihn aus. Hier wäre es dann mit Sicherheit ein guter Rat, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, ob in dieser speziellen Situation eine Art "Selbstanzeige" ratsam ist.

Fakt ist, dass es sich hierbei um kein Kavaliersdelikt handelt.

Lieber Kugel - ich finde, dass kein moralischer Druck aufgebaut wurde, vielmehr hatte der Threadschreiber ja expeziet um eine Stellungnahme bezogen auf eine mögliche Teilschuld gebeten. Wer fragt, bekommt auch Antworten. Aber das ist eben auch nur meine Meinung
Im übrigen bin ich zudem der Meinung diesen Thread wirklich löschen zu lassen.


LEX

Geändert von lexxus (07.04.2006 um 21:13 Uhr)
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