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Stimmt. Heisst aber, man kann den Mangel auch durch dauerhaftes Deaktivieren des Airbags beheben. Vermutlich wäre das dann, da von der ABE abweichend, eintragungspflichtig.
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Das dauerhafte Deaktivieren des Beifahrerairbags würde zum Verlust des gesamten Beifahrersitzes führen.
Heißt du dürftest dort keine Personen mehr mit nehmen. |
Glaub ich nicht. Bist Du sicher, dass Du nicht Airbag und Sicherheitsgurte verwechselst?
Weil, hättest Du recht, müsste mein C1 ein Zweisitzer sein. Der hat hinten auch Sitzplätze ohne Airbags, die ich dann also nicht nutzen dürfte. |
Wie soll man denn Airbag und Sicherheitsgurt verwechseln?
Grundsätzlich hinkt dein Argument mit den Rücksitzen, denn es ging hier um Sitze, an denen bereits ein Airbag ab Werk verbaut war und nachträglich entfernt wird, was auf Rücksitze nicht zutrifft. Wo mein Fehler liegt, ist aber, dass das dauerhafte Deaktivieren nicht zum Wegfall des Beifahrersitzes, sondern zum Erlischen der gesamten Betriebserlaubnis führt. Hier muss nämlich Unterschieden werden zwischen einem Ausbau und einer Deaktivierung. Es gibt (merkwürdigerweise) keine Rechtsvorschrift, die die Anzahl der Airbags vorschreibt, aber sehr wohl eine, dass vorhandene Airbags auch funktionieren müssen. |
Müßtest du wohl abnehmen lassen und der Versicherung mitteilen. Ergibt dann ein höheres Risiko und höhere Beiträge, soweit mir bekannt.
Jens |
Zitat:
Wie man da dann drauf kommt, die ABE erlösche, verstehe ich nicht. Tut sie ja auch nicht, wenn man mit anderen als den in der ABE des Fahrzeugs vorgesehenen Felgen herumfährt, sofern eingetragen... warum kommt man auf die Idee, das wäre bei Airbags anders als bei Auspuffen, Spoilern, Fahrwerken oder was auch immer sonst? Im übrigen ist es nichts neues, dass vorhandene Ausstattung funktionieren muss. Nebler sind auch nicht vorgeschrieben. Wenn sie aber vorhanden sind, gleich ob ab Werk oder nachgerüstet, müssen die ordnungsgemäss funktionieren. Deshalb ist es ja, unterhaltskostentechnisch, schlau, Minimalausstattung zu wählen. Nicht nachvollziehbar ist das nur dann, wenns keinen Umweltschutz- oder Sicherheitszusammenhang gibt, weil dafür dann die technische Kontrolle (TÜV, MFK, Pickerl, wie auch immer) eigentlich nicht zuständig ist. |
Zitat:
Per se erlischt die Betriebserlaubnis. Natürlich kannst du (wie bei Felgen auch) zum TÜV fahren und das abnehmen, aber (anders als bei Felgen mit Papieren) gibt es keine Garantie dass du das auch abgenommen bekommst. Wie gesagt es muss unterschieden werden zwischen einer Deaktivierung (Airbag verleibt im Fahrzeug) und einem Ausbau. Das ist ein wichtiger Unterschied. Ich spreche von ersterem und das ist eine besondere Geschichte, weil das Problem besteht, dass die Sprengladungen im Fahrzeug verbleiben und theoretisch noch immer gezündet werden können... |
Zitat:
Ich bin erst vor kurzen mit einem via Schlüsselschalter deaktiviertem Beifahrerairbag über den Tüv gefahren -> ohne Probleme - der Tüvonkel hat den Kindersitz auf dem Beifahrersitz gesehen und nicht mal weiter gefragt. Ihn hat nur interessiert ob die Airbaglampe nach dem Motostart ausgeht. Im Falle eines nicht vorhandenen Schalters ist es auch möglich, einen Airbag austragen zu lassen. Das hat ein Arbeitskollege erst hinter sich gebracht, da sein alter Porsche keinen Schalter für den Beifahrerairbag hat. Der einzige gescheite Platz für den Maxicosi ist in dem Hobel nunmal der Beifahrersitz :grinsevi: Dem Steuergerät wird mittels Wiederstand ein Airbag simuliert, um die Gefahr einer Fehlauslösung zu vermeiden muss der Airbag aber aus dem Fahrzeug entfert werden. Das gleiche ist auch bei Beifahrerairbags machbar, wenn z.B. ein Sportsitz oder ein medizinischer Sessel montiert wird. |
Zitat:
Deshalb sagte ich auch schon zwei mal das es da einen Unterschied gibt. Und ich bezog mich nur auf Fahrzeuge, die keinen Schalter zum deaktivieren haben, sondern man den Airbag "anders" deaktiviert. |
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