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klar567890
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Zumindest in der Schweiz ist es eben nicht so, dass Winterreifen mit wenig Profil automatisch als Sommerreifen gelten.
Es ist nur so, dass bei Winterreifen minimum 3mm Profiltiefe vorgeschrieben sind. Für Sommerreifen sind es minimum 1.6mm. Weiter: Genausowenig wie in D gibt es auch in der Schweiz keine Vorschrift, die Winterreifen im Sommer explizit verbietet. Folge: Es gibt Leute, die drauf kommen, abgefahrene Winterreifen noch einen Sommer lang zu fahren. Und es kann, zumindest solange nichts unfallmässiges passiert, kein Ordnungshüter was dagegen tun. Denn die abgefahrenen Winterreifen haben mehr als 1.6mm Profiltiefe. Die ganze Diskussion um Sommer- oder Winterreifen hinkt aber auch insofern, als zumindest das Schweizer Recht meines Wissens nirgends verbindlich festlegt, was unter einem Winterreifen zu verstehen ist. Es gibt lediglich einen Hinweis auf die M+S-Kennzeichnung. Vor diesem Hintergrund wäre es auch schwer haltbar, zu behaupten, der längere Bremsweg mit Winterreifen stelle ein Selbstverschulden dar. Wenn, dann müsste man eher behaupten, der Fahrer hätte von dem längeren Bremsweg wissen müssen, oder jedenfalls damit rechnen, und wenn er es also nicht gewusst hätte (weil er z.B. noch nie vorher das betreffende Fahrzeug gelenkt habe), jedenfalls genügend Reserven einbauen müssen. Das läuft dann auf ein "nichtbeherrschen des Fahrzeugs" hinaus. Das ist strafbar, und dennoch nicht unmittelbar zusammenhängend mit der Frage Sommer- oder Winterreifen. Das macht in meinen Augen auch Sinn, denn man kann auch mit Winterreifen im Sommer so fahren, dass man die Verkehrsregeln einhält. Passt man seinen Fahrstil als Fahrer nicht den Umständen an, wozu eben auch die Reifen zählen (aber eben auch deren Zustand, und nicht bloss das was draufsteht oder nicht...), so ist das ohnehin strafbar. Spätestens jedenfalls dann, wenn es zu einem polizeilich erfassten Unfall kommt. "Art. 31 SVG (CH) 1 Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. [...]" "Art. 4 Angemessene Geschwindigkeit (Art. 32 Abs. 1 SVG) 1 Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann; wo das Kreuzen schwierig ist, muss er auf halbe Sichtweite halten können. 2 Er hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden. [...]" VTS: "Art. 58 Räder und Reifen 1 Die Räder müssen mit ausreichend tragfähigen Luftreifen oder andern, etwa gleich elastischen Reifen versehen sein, die sich für die Felgen eignen. 2 Reifen müssen sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs eignen. 3 Alle Reifen eines Fahrzeuges müssen dieselbe Bauart (Radial- oder Diagonalreifen) aufweisen. 4 Bei Luftreifen darf das Gewebe nicht verletzt oder blossgelegt sein. Die Reifen müssen auf der ganzen Lauffläche mindestens 1,6 mm tiefe Profilrillen aufweisen. [...] Art. 59 Ersatzräder, Noträder, Winterreifen 1 Ersatzräder müssen die gleichen Anforderungen wie die für das Fahrzeug zugelassenen Räder erfüllen. 2 Abweichend von Absatz 1 sind bei Fahrzeugen der Klasse M1 Noträder zulässig. Sie müssen die Anforderungen der Richtlinie Nr. 92/23 des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Anhängern und über ihre Montage oder des ECE-Reglementes Nr. 64 erfüllen und entsprechend gekennzeichnet sein. 3 Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Artikel 58 Absatz 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Artikel 58 Absatz 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist." [...]" Ich muss allerdings zugeben, dass ich den Passus mit den 3mm für Winterreifen grade nicht wiederfinde. Ich hab allerdings auch die EU-Richtlinien und -Verordnungen bei der Suche ausgelassen... Alle meine Aussagen beziehen sich auf schweizer Recht, auch die zitierten Gesetzestexte sind schweizerischen Gesetzen entnommen. Dieser Beitrag entstand, weil weiter oben auf südliche Nachbarländer Deutschlands verwiesen wurde. |
Das ist ja auch noch nett mal die Gesetze der Schweiz zu erfahren.
Gruß Simon |
Ja, da hast Du Recht. Die Schweizer machen die Gesetze einfach und verständlich und nehmen die deutschen Gesetze dann zur Auslegung und als Kommentar... ;)
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...im übrigen glaube ich auch nicht das Winterreifen im Sommer schlechter sein sollen wie Sommer-Reifen...warum auch ..das gegenteil ist der Fall durch die weichere Gummimischung hat das Auto bessere Haftung allerdings nutzen sich dadurch die Reifen auch stärker ab
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Die Bremswege mit Winterreifen sind schon tatsächlich länger. Das sagen regelmässig Tests, und auch gefühlt ist das durchaus so. Es ist aber so, wie ich es schon geschrieben habe: Die Unterschiede sind nicht so gewaltig. Ein schlechter Sommerreifen ist gefährlicher als ein guter Winterreifen.
Auch beim Verschleiss sind die Unterschiede nicht ganz so gross wie man immer denkt. Meine aktuellen Sommerreifen nutzen sich ebensoschnell ab wie die Winterreifen, obschon die Winterreifen (ja, die runderneuerten) wesentlich weicher sind. Fragt mich nicht, wie die Hersteller das machen. Ich denke aber, der Verschleiss hängt auch von der gefahrenen Geschwindigkeit ab. Je schneller man unterwegs ist, umso höher der Verschleiss. Logisch, irgendwie. Deshalb auch meine Bemerkung, dass ich bei geringem Autobahnanteil einfach die Winterreifen behalten würde... statt Allwetterreifen. |
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