Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 24.06.2022, 10:27   #14
Lupo
Erfahrener Benutzer
 
Benutzerbild von Lupo
 
Registriert seit: 03.02.2004
Ort: Goldau / Schweiz
Alter: 74
Beiträge: 580
Themenstarter
Standard

Zitat:
Zitat von bluedog Beitrag anzeigen
Das hat alles rechtliche Gründe. Das Eigentumsrecht, und da auch und genauer der Eigentumsvorbehalt, sind in CH anders geregelt.


Die Dreissig Tage Zahlungsfrist sind zudem gegenüber Endkunden ("Verbraucher") Jahrzehntelang üblich.


Einmal hilft ein bloss vertraglicher Eigentumsvorbehalt, wie er in D üblich und rechtlich möglich ist, nach CH-Recht nichts. Will man da einen rechtlich verbindlichen Eigentumsvorbehalt haben, was manchmal bei Fahrzeugen auf Abzahlung gemacht wird, dann muss der Eigentümer sich das Recht dazu ausbedingen, der Käufer muss zustimmen, und dann geht man mit dem Papierkram zum Betreibungsbeamten, und lässt dort, gegen Wertabhängige Gebühr, den Eigentumsvorbehalt eintragen. Es gibt dafür ein extra Eigentumsvorbehaltsregister.
Schriftliche Vorbehalte, die etwa im grenzüberschreitenden Verkehr durchaus gelten können, gelten in CH nur befristet. Ohne Garantie glaub ich zwei Monate. Werden sie in der Frist nicht registriert, fallen sie dahin.
Es bringt also schlicht nichts, so einen Vorbehalt im Vertrag festzuhalten, denn das ist einfach nicht die dazu notwenige rechtliche Form.


Der Handwerker kann aber Barzahlung verlangen, und das Fahrzeug als Pfand zurückhalten, bis bezahlt ist. Wenn er gegen Rechnung arbeitet, dann auf sein Risiko. Wobei er kostengünstig die Bonität insofern prüfen kann, als er zum Betreibungsbeamten geht und dort für einen kleinen Obulus einen Auszug seines Kunden verlangt, so dass er sehen kann, ob der in der Vergangenheit mal nicht gezahlt hat.
Zudem kann er, ohne dass irgendwas geprüft wird, mit seiner unbezahlten, fälligen Rechnung und mindestens einer Mahnung zum Betreibungsamt und dort für recht wenig Geld den Schuldner betreiben lassen, das heisst, der kriegt dann, auf blosse Vorlage von Rechnung, Mahnung und Zahlung der Gebühr eine amtliche Zahlungsaufforderung. Der Gläubiger muss also nicht von Anfang an vor den Richter und seine Forderung einklagen, sondern kann das auf kurzem Wege machen, und der Schuldner muss dann mit dem Eintrag im Register leben oder dagegen Klagen...


Sprich: Das Schuldrecht ist Gläubigerfreundlich, aber beim Eigentum werden Beweise verlangt. Dafür gilt man auch eher als in D als Gutgläubiger Erwerber, wenn es etwa um Diebesgut geht.


Man geht in CH also mehr nach dem Äusseren Eindruck, wo man landläufig Eigentum vermutet, wenn jemand eine Sache Besitzt, als das in D der Fall wäre. Man regelt Konflikte im Zweifel eher über Schadensersatz.
Ein Beitrag wie geschaffen für Bluedog. Da merkt man den juristischen Hintergrund
__________________
Der Vorteil der Klugheit besteht darin, daß man sich dumm stellen kann. Das Gegenteil ist schon schwieriger. (Tucholsky)
Lupo ist offline   Mit Zitat antworten