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Die Materia Serie (M400, M402) |
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#1 |
Neuer Benutzer
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Beiträge: 11
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Hallo,
vermutlich eine dumme Frage und daher hoffentlich schnell zu beantworten (danke im Voraus, ich konnte in der Suche und über googlen nichts passendes finden): Von Tomason gibt es zur Felge TN3 7x16'' eine Sonderrad ABE (vgl. http://www.tomason.de/tn3_gutachten.php), der zu entnehmen ist: "Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen." Im zugehörigen Gutachten, Anlage 11, ist für den Materia die Reifengröße 195/45 R16 ohne die Auflage A01 angegeben. Und als Auflage 02 ist angegeben: "Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält." Kann ich daher davon ausgehen, dass die Felge in der Größe 7x16'' und bei Nutzung der Reifengröße 195/45R16 eintragungsfrei ist und ich die Felge mit den entsprechenden Reifen einfach kaufen, montieren und ohne weiteren bürokratischen Akt fahren kann, wenn ich die ABE zum Sonderrad ins Handschuhfach lege? |
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#2 |
Gast
Beiträge: n/a
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die räder musst du auf alle fälle abnehmen lassen da der materia keine freigegebene/eigetragene 16zoll hat
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#3 |
Neuer Benutzer
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Beiträge: 11
Themenstarter
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Aber die Auflage A01 ("Der vorschriftsmäßige Zustand des Fahrzeugs ist durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO auf einem Nachweis entsprechend dem im Beispielkatalog zum §19 StVZO veröffentlichten Muster bescheinigen zu lassen.") muss ja für diese Felge nicht erfüllt werden für diese kleinste in der Gutachtenanlage genante Reifengröße?
(Für alle anderen ja, aber eben nicht für 195/45 ...?) Daher hab ich da rausgelesen, dass ich zum TÜV nicht muss. Und aus der Bemerkung in der ABE "Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen." lese ich doch, dass der Fall der in der Auflage A02 "Wird eine in diesem Gutachten aufgeführte Reifengröße verwendet, die nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt ist, so sind die Angaben über die Reifengröße in den Fahrzeugpapieren durch die Zulassungsstelle berichtigen zu lassen. Diese Berichtigung ist dann nicht erforderlich, wenn die ABE des Sonderrades eine Freistellung von der Pflicht zur Berichtigung der Fahrzeugpapiere enthält. beschriebene Fall (Befreiung von der Pflicht zum Eintragen in die Fahrzeugpapiere) vorliegt, oder? Nach welche Vorschrift muss ich dennoch zum TÜV und / oder zur eintragenden Behörde? |
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#4 |
Gast
Beiträge: n/a
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eine berichtigung der fahrzeugpapiere kann nur auf grundlage einer technischen begutachtung erfolgen, schlußfolgerung daraus ist das eine solche erforderlich ist
des weiteren ist das fahren mit einer nicht zugelassenen reifen größe nicht zulässig und diese größe ist defenitiv nicht zugelassen außerdem ist es für dich persönlich eh besser wenn die abgenommen sind denn da ist die möglichkeit in eventuelle probleme oder missverständnisse zu geraten geringer kostet doch eh nur 50€...........also was solls |
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#5 |
Neuer Benutzer
![]() Registriert seit: 04.04.2008
Beiträge: 11
Themenstarter
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Nun, nach einigen Tagen hat Tomason über einen Eintrag im Gästbuch auf die Frage "Verstehe ich es richtig, dass die Felge TN3 in der Größe 7x16'' bei Nutzung an einem Daihatsu Materia und einer Bereifung von 195 weder beim TÜV abgenommen noch im Amt eingetragen werden muss?" doch noch geantwortet:
"Kommentar von Tomason: Hallo, bei dem Daihatsu Materia können Sie die TN3 in 7x16 / 4x100 mit 195/45 R16 verbauen und müssen die Räder dann nicht eintragen da es sich hier um eine ABE handelt." |
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#6 |
Gast
Beiträge: n/a
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na das ist ja mal ne ansage, und ne gute dazu
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#7 |
Neuer Benutzer
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Beiträge: 28
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Die Aussage, daß man die Räder nicht eintragen muß, "weil das eine ABE ist" ist mir doch etwas zu dünn. Zur Erklärung: Auch bei einer ABE müssen die Auflagen beachtet werden. Wie Ihr richtig gesehen habt, ist wenn die Auflage A01 angezogen ist, auf jeden Fall eine Anbauabnahme erforderlich. Wenn nur die Auflage A02 angezogen ist, kommt es darauf an, ob die ABE des entsprechenden LM-Rades besagte Freistellung enthält. Dies ist bei den meisten ABE's der Fall:
Abweichend von den Bestimmungen des § 27 StVZO (Berichtigung der Fahrzeugpapiere) ist es bei Verwendung einer im Gutachten aufgeführten Reifen- oder Felgengröße, sofern diese nicht bereits in den Fahrzeugpapieren genannt sind, nicht erforderlich, eine Berichtigung der Fahrzeugpapiere durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu veranlassen. Somit ist es bei einer Reifengröße, die zwar nicht im Fahrzeugschein oder der ZBI wohl aber in der ABE aufgeführt ist nicht erforderlich, eine Anbauabnahme durchführen zu lassen. Ich hoffe, daß ich mit meinen Erläuterungen etwas zum Sachverhalt beitragen konnte MfG Materialf |
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#8 |
Vielposter
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Ich gehe in solchen Fällen zum TÜV, warte ein paar Minuten auf einen freien Ingenieur, zeige ihm das ausgedruckte Gutachten und bekomme eine verlässliche Antwort. Und das alles für ein "Grüß Gott" und "Danke schön".
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